Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2014 Nr. 13 OR 334; Kettenarbeitsvertrag
13. OR 334; Kettenarbeitsvertrag Der Kläger war mit einem befristeten Vertrag als Fachspezialist angestellt worden. Noch während der Dauer dieses Vertrages wurde er nochmals befristet angestellt. Dieser Vertrag wurde in der Folge zuerst am 28. Februar 2008 bis 30. September 2008 und hernach mit Schreiben vom 8. September 2008 bis 23. Dezember 2008 verlängert. Der Kläger sieht darin einen unzulässigen Kettenarbeitsvertrag. Aus dem Entscheid: «Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse kann zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, weshalb diese auf einem sachlichen Grund beruhen muss, welcher sie rechtfertigt (vgl. Portmann/Stöckli, a.a.O., Rz 801). Es ist zwar richtig, was die Beklagte ausführt, dass ein Teil der Lehre und Rechtsprechung eine Gesetzesumgehung bei bloss zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen generell ausschliesst. Dies überzeugt hingegen in dieser Absolutheit nicht (Streiff/von Kaenel/ Rudolph, a.a.O., Art. 334 N 7). Zudem vermögen die Ausführungen der Beklagten, wonach es sich nicht um vier verschiedene Arbeitsverträge handle, sondern um zwei Arbeitsverträge und zwei Verlängerungen des Arbeitsvertrages, nicht zu überzeugen. Auch bei den beiden Verlängerungen des zweiten Arbeitsvertrages handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse, welche zu einer Benachteiligung des Klägers führen könnten. Zu den sachlichen Gründen für die vier befristeten Arbeitsverträge führte die Beklagte aus, es sei von vornherein ein befristeter Arbeitseinsatz vereinbart worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Arbeit im Rahmen des Projekts bis Ende 2007 abgeschlossen sein werde. Der zweite Arbeitsvertrag vom 27. November 2007 sei nur deshalb vereinbart worden, weil es Verzögerungen im Projekt gegeben habe und auch nach März 2008 noch Arbeit angefallen sei. Aus demselben Grund sei auch der zweite Arbeitsvertrag verlängert worden. Die letzte Verlängerung des Vertrages sei rein aus Goodwill der Beklagten und auf Drängen des Klägers hin gemacht worden. In der Folge bestritt die Beklagte in der Duplik die Vorbringen des Klägers, wonach er im Rahmen seiner Anstellung für drei verschiedene Projekte gearbeitet habe, nicht. Es treffe zu, dass der Kläger für das Projekt „XY“ gearbeitet habe und zwischenzeitlich an „A“ und für „B“ eingesetzt worden sei. Das Projekt „XY“ war somit nachgewiesenermassen nicht die einzige Arbeit, welche der Kläger während der Zeit bei der Beklagten ausführte. Ein sachlicher Grund, die Arbeit für das Projekt „XY“ zu befristen, bestand somit nicht. Es besteht auch keine Rechtfertigung für die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse, welche zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen könnte. Liegen wie vorliegendenfalls unzulässige Kettenarbeitsverträge vor, so werden diese als ein einheitliches unbefristetes Arbeitsverhältnis angesehen (Portmann/ Stöckli, a.a.O., Rz 801). Die gesetzlichen Kündigungsfristen und der übrige Kündigungsschutz sind somit zu beachten (Streiff/von Kaenel/ Rudolph, a.a.O., Art. 334 N 7, BGE 119 V 46). Der Kläger befand sich im zweiten Anstellungsjahr, wes-
halb gemäss Art. 335c Abs. 1 OR eine Kündigungsfrist von zwei Monaten gelten würde. Eine solche Kündigungsfrist hat die Beklagte nicht eingehalten. Der Kläger hat somit noch Anspruch auf zwei Monatslöhne (abzüglich der Zahlungen der Arbeitslosenkasse).» (AH120263 vom 11. April 2014; vom Obergericht bestätigt am 3. Juli 2014; LA140013)